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Satzung

Satzung des Kunst & Kulturverein, Regenbogen - Frankfurt am Main e.V.    

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein trägt den Namen: Regenbogen – Frankfurt am Main e.V.

(2) Er hat den Sitz in Frankfurt am Main

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    

 

§ 3 Geschäftsjahr  

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Vereinszweck

   Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Musik und Gesang  in der Region Rhein Main, nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung

2.    Der Verein setzt sich zum Ziel die Allgemeinheit an Kunst und Kultur heran zu führen.                                                                                                       

3.     Der Verein veranstaltet Konzerte um Talente und Nachwuchskünstler zu fördern und ihnen ein Podium vor Publikum zu bieten.

4.     Durchführung von öffentlichen Workshops für Musik und Gesang zur Förderung von Talenten und Kunst interessierten. 

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31. Dez. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 6 Finanzierung

a)   Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen, Spenden, Fördergelder und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

b)   Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (Einzelvertretungsberechtigung).

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Vorstand kann um die Ziele des Vereins zu verwirklichen Kräfte gegen Honorar beschäftigen.    

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einundzwanzig Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstände anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand kann bei Bedarf durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen ab EUR fünftausend

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Hilfe für krebskranke Kinder Frankfurt e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat,

 

§ 13 Haftung
F
ür die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
Verhält sich ein Mitglied jedoch satzungswidrig, so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.

 

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 07.03.2010 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Regelungen des BGB haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung.